Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Franken Puppys n.e.V.“

Sitz: Theres, Deutschland
Geschäftsanschrift: Johann-Pfaff-Strasse 6, 97531 Theres, Deutschland

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Franken Puppys“.
  2. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen und führt die Bezeichnung „Franken Puppys n.e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Theres.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich der Puppy-Play-, Human-Pup- und verwandten Community- und Subkulturen verbunden fühlen oder deren Austausch und Sichtbarkeit unterstützen möchten.
  2. Zweck des Vereins ist insbesondere:
    • die Förderung des gegenseitigen Austauschs, der Gemeinschaft, der Toleranz und des respektvollen Miteinanders,
    • die Förderung des Verständnisses für Puppy Play und verwandte Subkulturen in der Region Franken und darüber hinaus,
    • die Organisation und Durchführung von Stammtischen, Treffen, Veranstaltungen, gemeinsamen Freizeitaktivitäten, Workshops und Informationsangeboten,
    • die Vernetzung von interessierten Personen und bestehenden Community-Strukturen,
    • der Abbau von Vorurteilen und Berührungsängsten gegenüber Puppy Play und verwandten Subkulturen,
    • die Schaffung und Förderung eines respektvollen und möglichst sicheren Umfeldes („Safe Space“) für Mitglieder, Gäste und Teilnehmende,
    • die Förderung eines verantwortungsvollen, konsensbasierten und diskriminierungsfreien Umgangs miteinander.
  3. Der Verein verfolgt keine auf Gewinnerzielung gerichteten eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel und Vermögen des Vereins sollen ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Vereinszwecke eingesetzt werden.
  5. Eine Gewinnerzielung zugunsten einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und Grundsätze des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform, insbesondere per E-Mail, elektronischem Formular oder einem vom Verein zugelassenen Kommunikationsweg, an den Vorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt,
    • Ausschluss,
    • Tod des Mitglieds oder
    • Auflösung des Vereins.
  6. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Die Austrittsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
  7. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schwerwiegend oder wiederholt gegen die Satzung, Vereinsinteressen, Veranstaltungsregeln oder grundlegende Prinzipien eines respektvollen und diskriminierungsfreien Miteinanders verstößt.
  8. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
  9. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung in Textform Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen sowie nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltungsbedingungen an Angeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,
    • die Interessen und das Ansehen des Vereins nicht vorsätzlich zu schädigen,
    • anderen Mitgliedern und Gästen respektvoll zu begegnen,
    • geltende Veranstaltungs-, Haus- und Safe-Space-Regeln einzuhalten und
    • beschlossene Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
  4. Bei erheblichen Beitragsrückständen kann das Stimmrecht bis zum Ausgleich der fälligen Beiträge ruhen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
  2. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge werden durch eine gesonderte Beitragsordnung geregelt.
  3. Die Beitragsordnung und Änderungen der Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    • dem/der 1. Vorstandsvorsitzenden und
    • dem/der 2. Vorstandsvorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsämter oder Funktionsträger, insbesondere einen Schatzmeister bzw. eine Schatzmeisterin, bestimmen.
  3. Der 1. Vorstandsvorsitzende und der 2. Vorstandsvorsitzende sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten.
  4. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorstandsvorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorstandsvorsitzende verhindert ist oder das betreffende Geschäft innerhalb des Vorstands abgestimmt wurde.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  7. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch eine geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
  9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
  10. Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Nachgewiesene und angemessene Aufwendungen, die im Interesse des Vereins entstanden sind, können erstattet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen.
  4. Die Einladung kann insbesondere per E-Mail oder über einen von den Mitgliedern vereinbarten elektronischen Kommunikations- oder Messenger-Dienst erfolgen.
  5. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied gegenüber dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten versandt wurde.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    • das Interesse des Vereins dies erfordert oder
    • mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen in Textform verlangt.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  8. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen gewertet.
  9. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Digitale und hybride Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltung, als hybride Veranstaltung oder vollständig im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, soweit der Vorstand dies bei der Einladung festlegt.
  2. Bei elektronischer Teilnahme ist sicherzustellen, dass nur teilnahmeberechtigte Mitglieder an Abstimmungen teilnehmen können.
  3. Die Rechte der Mitglieder dürfen durch die Form der Durchführung nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  2. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließen.
  3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  4. Erhält bei mehreren Kandidaten niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

§ 11 Protokollierung

  1. Über die wesentlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Das Protokoll soll insbesondere enthalten:
    • Ort bzw. Form der Versammlung,
    • Datum und Dauer der Versammlung,
    • die Namen der Versammlungsleitung und Protokollführung,
    • die gefassten Beschlüsse sowie
    • die jeweiligen Abstimmungsergebnisse.
  3. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu bestätigen.

§ 12 Vereinsvermögen und Finanzen

  1. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden.
  2. Der Vorstand ist zu einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.
  3. Über Einnahmen und Ausgaben sind geeignete Aufzeichnungen und Belege zu führen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann nähere Regelungen durch eine Finanz- oder Beitragsordnung treffen.

§ 13 Haftung

  1. Die Haftung von Organmitgliedern gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, haften ehrenamtlich für den Verein tätige Personen gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
  3. Die gesetzliche persönliche Haftung von Personen, die im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit Rechtsgeschäfte mit Dritten abschließen, bleibt von dieser Satzungsregelung unberührt.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur, soweit dies zur Durchführung der Mitgliedschaft, zur Erfüllung des Vereinszwecks, zur Organisation von Veranstaltungen oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
  2. Personenbezogene Daten dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Verein benötigen.
  3. Näheres kann der Verein in einer gesonderten Datenschutzordnung regeln.

§ 15 Ordnungen des Vereins

  1. Zur näheren Regelung des Vereinslebens können insbesondere Beitrags-, Veranstaltungs-, Haus-, Finanz-, Datenschutz- und Safe-Space-Regeln oder entsprechende Ordnungen beschlossen werden.
  2. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, dürfen solche Ordnungen der Satzung nicht widersprechen.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übernehmen die zuletzt amtierenden Vorstandsvorsitzenden die Abwicklung des Vereins.
  4. Über die Verwendung eines nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung des Vereins „Franken Puppys n.e.V.“ am 14. Juli 2026 in Theres beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.